Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 32i

§ 32i – Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 geschützter Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4. (2) Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person ist der Finanzrechtsweg gegeben. Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e begrenzt wird. (3) Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder nach dem Landesrecht für die Aufsicht über andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche Stellen zuständige Aufsichtsbehörde einen rechtsverbindlichen Beschluss erlassen, der eine Mitwirkungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder einer nicht-öffentlichen Stelle gegenüber Finanzbehörden nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die zuständige Finanzbehörde auf Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. Die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, ist beizuladen. (4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 anzuwenden. (5) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für Verfahren nach Absatz 2 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat; § 38 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. (6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder die betroffene Person als Klägerin oder Antragstellerin, normal normal die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes als Beklagte oder Antragsgegnerin, normal normal der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie normal normal die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. normal normal normal arabic (7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind die betroffene Person oder die um Auskunft oder Informationszugang ersuchende Person als Klägerin oder Antragstellerin, normal normal die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter als Beklagte oder Antragsgegnerin, normal normal der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie normal normal die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. normal normal normal arabic (8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder Antragstellerin, normal normal die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes, die den rechtsverbindlichen Beschluss erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin, normal normal die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, als Beigeladene und normal normal die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. normal normal normal arabic (9) Ein Vorverfahren findet nicht statt. Dies gilt nicht für Verfahren nach Absatz 2 Satz 2. (10) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben eine Klage oder ein Antrag aufschiebende Wirkung. Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder deren Auftragsverarbeiter nicht die sofortige Vollziehung anordnen.

Kurz erklärt

  • Streitigkeiten über Datenschutzrechte gemäß der EU-Verordnung 2016/679 zwischen bestimmten öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen sowie betroffenen Personen und Aufsichtsbehörden werden vor dem Finanzgericht verhandelt.
  • Klagen von betroffenen Personen gegen Finanzbehörden wegen Datenschutzverletzungen fallen ebenfalls unter den Finanzrechtsweg.
  • Wenn eine Aufsichtsbehörde einen Beschluss erlässt, der die Mitwirkungspflicht einer Stelle gegenüber Finanzbehörden verneint, kann die Finanzbehörde auf Feststellung dieser Pflicht klagen.
  • Die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte richtet sich nach dem Sitz der Aufsichtsbehörde oder der beklagten Finanzbehörde.
  • In den Verfahren haben Klagen und Anträge aufschiebende Wirkung, und ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, außer in bestimmten Fällen.